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| SeelsorgeBereichsRat Coburg Stadt und Land 2022 |
(1) Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
...
c. Delegierte aller im Seelsorgebereich tätigen katholischen Vereine unter Berücksichtigung von Abs. 5 bis Abs. 8
(8) Entsendungsberechtigt sind vom Diözesanbischof als katholisch anerkannte Organisationen und Verbände, die in eigener Initiative und Verantwortung
auf der Seelsorgebereichsebene
tätig sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats in Heils- und Weltdienst verstehen.
§ 41 Abs. 1 (b)
(1) Zum Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
...
b. je ein/e Vertreter/in der katholischen Organisationen und Verbände auf Bistumsebene unter Berücksichtigung von § 42
§ 42 Abs. 1
(1) Entsendungsberechtigt sind vom Diözesanbischof als katholisch anerkannte Organisationen und Verbände, die in eigener Initiative und Verantwortung
auf der Diözesanebene
tätig sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats in Heils- und Weltdienst verstehen.
§ 30 Abs. 1 (d)
(1) Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
...
d. weitere durch die Mitglieder nach Abs. 1 (a-c) berufene Personen.
(a: Delegierte der PGRs, b: Ltd. Pfr. und weiteres Mitglied Pastoralteam, c: Verbände)
§ 30 Abs. 5
(5) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Seelsorgebereichsrates müssen Delegierte der Pfarrgemeinderäte nach Abs. 1 (a) sein.
Vertretung Autenhausen und Kaltenbrunn im SBR
Da es in Autenhausen und Kaltenbrunn keinen PfarrGemeindeRat (mehr) gibt,
schlägt dier Geschäftsführung Diözesanrat vor, je einen Vertreter/eine Vertreterin aus diesen beiden Pfarreien zu wählen;
denn eine Vertretung dieser Pfarreien im SBR ist natürlich sinnvoll.
Kandidatenvorschläge gibt es aus beiden Pfarreien bisher nicht; Vorschlag: eine Pfarrversammlung soll jeweils einen Vertreter legitimieren.
§ 30 Abs. 4
Zum Seelsorgebereichsrat gehören als beratende Mitglieder:
Kommentar dazu
Dies ermöglicht die Steuerung der Größe des Rates. Gemeint sind zum Beispiel regionale Vertretungen des Erzbischöflichen Jugendamtes,
Krankenhausseelsorge oder Bildunghäuser.
Anmerkung dazu
In unserem Seelsorgebereich wird es auf absehbare Zeit zwei GKGs geben: Coburg Stadt und Land einerseits und Seßlach andererseits,
siehe TOP 4.
Macht es da nicht Sinn, beide Gesamtkirchenpfleger als beratende Mitglieder im Seelsorgebereichsrat zu haben?
§ 33 Vorstand
(1) Der Vorstand des Seelsorgebereichsrates besteht aus
a. zwei vom Seelsorgebereichsratr gewählten Vorsitzenden sowie
b. dem Leitenden Pfarrer.
(2) Der Seelsorgebereichsrat kann weitere Persoenn als stellvertretende Vorsitzende in den Vorstand wählen.
In diesem Zusammenhang zu bedenken:
§ 7 Protokollierung
(1) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll über den wesentlichen Inhalt anzufertigen. ...
(2) Für die Erstellung des Protokolls ist der Vorstand verantwortlich. Er kann diese Aufgabe delegieren.
§ 10 Interne Wahlen
(2) Wahlen zu Verstandsämtern und Delegationen in übergeordnete Gremien sind geheim durchzuführen.
(3) Auf Antrag ist zuvor eine Personalaussprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie aller Kandidierenden durchzuführen.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand im ersten und zweiten Wahlgang
diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Stimmenthaltungen werde wie nicht abgegebenen Stimmen behandelt.
(6) Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
(7) Wahlen für jedes Amt werden getrennt voneinander durchgeführt.
(10) Stellt sich keine Person zur Wahl oder wird eine kandidierende Person nicht gewählt, so bleibt das Amt vakanat bis eine Person gewählt wurde.
Eine Wahl kann in jeder Sitzung stattfinden.
§ 41 Zusammensetzung Diözesanrat
(1) Zum Diözesanrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
a. aus Seelsorgebereichen
ii. mit 20.000 oder mehr Katholikinnen und Katholiken je zwei Delegierte
...
Sinn ist die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern dieses Gremiums auch außerhalb von Sitzungen;
dazu wird idealerweise eine Tabelle erstellt mit Name, Pfarrei/Verband, Telefonnummer, eMail-Adresse.
Entsprechende Einverständniserklärungen wären auszufüllen.
Geistiges Eigentum von Pfarrer Peter Fischer, Coburg