Übersicht
Relevante Rechtstexte
Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant:
- Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. August 2024
Synoptischer Vergleich mit der KiStiftO 2018 - Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. August 2024
- Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 – Das kirchliche Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Verfassung des Freistaates Bayern
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
- Bayerisches Stiftungsgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG)
- Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
- Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO)
- Abgabenordnung (AO)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO)
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)
Diese lange Auflistung will zeigen:
- Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum.
- Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung – inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers – sehr schnell kompliziert,
widersprüchlich und unübersichtlich werden.
Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung.
Wichtig: Die Kirche ist kein Verein!
Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden,
deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht!