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SeelsorgeBereichsRat Coburg Stadt und Land 2022
Übersicht
Relevante Rechtstexte

Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind insbesondere folgende Rechtstexte relevant:

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • Verfassung des Freistaates Bayern
  • Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern
  • Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
  • Bayerisches Stiftungsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Gesetz der bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens von 1986
  • Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG)
  • Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)
  • Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)
  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
  • Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
  • Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
  • Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDV)
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
  • Anordnung für das kirchliche Meldewesen (KMAO)
  • Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
  • Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)

Diese lange Auflistung will zeigen:

  • Wir arbeiten nicht im rechtsfreien Raum.
  • Bei bestimmten Fragen kann es für eine Kirchenverwaltung – inclusive ihres Vorstandes und des Kirchenpflegers – sehr schnell kompliziert, widersprüchlich und unübersichtlich werden.
    Da stehen uns die verschiedenen Stellen des Ordinariates mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz zur Verfügung.

Wichtig: Die Kirche ist kein Verein!
Zwischen den Abläufen in einer Vereins(vorstands/mitglieder)versammlung und einer Kirchenverwaltungssitzung muss unterschieden werden, deutlich etwa bei der Entlastung der Kassenführung/Jahresrechnung: diese geschieht bei uns nicht durch die Kirchenverwaltung, sondern durch die Stiftungsaufsicht!

Kirchenverwaltung – Aufgaben
Vgl. Art. 11 KiStiftO

  • Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte, sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
  • Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten und das Stiftungsvermögen ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).
  • Die Anlage von Stiftungsgeldern – im Sinne von dauernden Vermögensanlagen – erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
  • Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere
    1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,
    2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
    3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß c. 1254 § 2 CIC,
    4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
    5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
    6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
    7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,
    8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
    9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis),
    10. die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung,
    11. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie
    12. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.

Kurz: Die Kirchenverwaltung hat als Kernaufgabe, Seelsorge zu ermöglichen;
das Wie der Seelsorge unterliegt aber dem Pastoralteam, dem SeelsorgeBereichsRat und den PfarrGemeindeRäten!

Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitsverpflichtung
Vgl. Art. 12 KiStiftO

  • Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder vom Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, zu verpflichten, und die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
  • Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
  • Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung sind die Unterlagen nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 unverzüglich an den Kirchenverwaltungsvorstand herauszugeben. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitglieds.
Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben
Vgl. Art. 13 KiStiftO – Entlastung durch Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer

  • Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet sie.
    Sinnvollerweise werden die einzelnen Tagesordnungspunkte bzw. -blöcke von jenen übernommen, die sie einbringen: Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter, KiTa-Geschäftsführer oder bestimmte Kirchenverwaltungsmitglieder.
  • Im Falle der Verhinderung kann bei der Vorbereitung und Leitung einer Sitzung eine Vertretung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied erfolgen.
  • Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung.
  • Der Kirchenverwaltungsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
    Das sind alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Kirchenstiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
    Die Kirchenverwaltung kann im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Richtlinien aufstellen.
  • Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen;
    über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
    → Verwaltungsleiter (durch das EOB bezahlt), KiTa-Geschäftsführer (durch die KiTas erwirtschaftet)
    Gemäß dieser Vorgaben sind Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer auf Ebene des Kirchenverwaltungsvorstandes angesiedelt; sie dienen primär seiner Entlastung, ohne ihn (als Kirchenverwaltungsvorstand) zu ersetzen; der Leitende Pfarrer ist auch beider Dienstvorgesetzter.
  • Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hierüber ist die Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
  • Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchenstiftung.
Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben
Vgl. Art. 14 KiStiftO – Entlastung durch die Buchhaltungskraft im SSB

  • Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
  • Die Kirchenverwaltung bestimmt unbeschadet oberhirtlicher Anordnungen hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit.
  • Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen werden.
    → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich, die – mit dem Verwaltungsleiter als Dienstvorgesetztem – den Kirchenpflegern zugeordnet ist.
  • Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3) eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben wie Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind.
    Die Kirchenverwaltung kann im Fall des Einverständnisses des Kirchenpflegers bestimmen, dass eine beauftragte Stelle die Aufgaben der Vorbereitung der Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen in möglichst laufender Abstimmung mit dem Kirchenpfleger übernimmt.
    → Buchhaltungskraft im Seelsorgebereich in Mitwirkungs-Funktion.
  • Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im Rahmen des Art. 13 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln.
    Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen, insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen.
    Unterstützung erfolgt auch hier durch die Buchhaltungskraft, die i. d. R. die Zahlungen ausführt, wenn nichts anderes festgelegt ist.
  • Die Verwaltung eines Pfarrheimes, eines Friedhofes, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen Einrichtung kann anstelle des Kirchenpflegers auch ein anders Mitglied der Kirchenverwaltung übernehmen, ggf. sogar mit Zeichnungsvollmacht für die zugehörigen Bankkonten; dies ist jeweils von der Kirchenverwaltung zu beschließen.
Kirchenverwaltung – Einberufung
Art. 15 KiStiftO

  • Der Kirchenverwaltungsvorstand ... lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, sooft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet.
  • Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel in Textform und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden.
  • Aus dieser Drei-Tage-Regelung lässt sich ableiten:
    Von Kirchenverwaltungsmitgliedern kann allgemein eine rasche Reaktion erwartet werden!
Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit
Vgl. Art. 16 KiStiftO

  • Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
    Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
  • Kirchenpfleger, Verwaltungsleiter und KiTa-Geschäftsführer bringen sich entsprechend in der Sitzungsvorbereitung mit ein, indem sie Tagesordnungspunkte benennen und ihre Themen entsprechend aufbereiten.
  • Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nichtöffentlich.
  • Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung.
  • Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen.
Beschlussfähigkeit
Art. 17 KiStiftO

  • Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
  • Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 2 entsprechend.
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
Art. 18 KiStiftO

  • Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  • Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
  • Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Beschlussfassung, Wahlen
Vgl. Art. 19 KiStiftO

  • Die Kirchenverwaltung beschließt in Sitzungen, bei denen die Mitglieder am Sitzungsort physisch anwesend sind (Grundsatz der Präsenzsitzung).
  • Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung gefasst.
    Auf Antrag von mindestens zwei Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
  • Die beschlussfähige Kirchenverwaltung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Abstimmenden.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes.
    Kein anwesendes Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
  • Einer Präsenzsitzung gleichzusetzen ist die Beschlussfassung in einer virtuellen Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz. Über die Durchführung als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung entscheidet der Kirchenverwaltungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Tagesordnung.
  • Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Der Beschluss ist entsprechend Art. 21 festzustellen und den Kirchenverwaltungsmitgliedern mitzuteilen.
    Für Umlaufbeschlüsse verwenden wir die Umfragefunktion unserer KV-Cloud wolke.halieus.de
  • Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verschwiegenheit müssen gewährleistet sein.
  • Wahlen werden in geheimer Abstimmung unter physischer Anwesenheit am Sitzungsort vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend.
Vertretung der Kirchenstiftung nach außen
Vgl. Art. 20 KiStiftO

  • Der Kirchenverwaltungsvorstand vertritt zusammen mit dem Kirchenpfleger oder einem durch Beschluss der Kirchenverwaltung generell oder im Einzelfall ermächtigten Kirchenverwaltungsmitglied die Kirchenstiftung nach außen.
  • Falls eine dringliche Anordnung zu treffen oder ein unaufschiebbares Geschäft zu besorgen ist (Art. 13 Abs. 4), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand die Kirchenstiftung nach außen allein.
  • Liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor (Art. 13 Abs. 3), vertritt der Kirchenverwaltungsvorstand oder die gem. Art. 13 Abs. 3 bevollmächtigte Person die Kirchenstiftung nach außen allein.
  • Zu beachten sind die näheren, abgestuften Regelungen zur Willenserklärung in Art. 20 KiStiftO!
Sitzungsniederschrift
Vgl. Art. 21 KiStiftO

  • Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen, die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut nach wiedergibt.
    Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten.
  • Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied der Kirchenverwaltung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Kirchenverwaltung zu übermitteln.
    Im Falle des (Umlauf-)Verfahrens (Art. 19 Abs. 6) genügt die Unterzeichnung des Kirchenverwaltungsvorstands sowie die Zuleitung der Niederschrift in Textform (z. B. E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung an die Kirchenverwaltungsmitglieder.
    → Dass – wie bisher – alle bei einer Sitzung anwesenden KV-Mitglieder das Protokoll der jeweiligen Sitzung unterschreiben, entfällt.
    → Sinnvollerweise wählt die KV eine Person aus ihrer Mitte, die regelmäßig das Protokoll erstellt.
Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung
Art. 22 KiStiftO

  • Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen.
  • Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend.
Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung
Art. 23 KiStiftO

  • Mitglieder der Kirchenverwaltung haften der Kirchenstiftung für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Schaden durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben.
  • Ist eine in Absatz 1 genannte Person einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so kann sie von der Kirchenstiftung die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat
Vgl. Art. 24 KiStiftO

  • Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien.
  • Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört.
  • Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört.
    Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12.
    → Da die PGR-Satzung des Erzbistums Bamberg zwei gleichberechtigte PGR-Vorsitzende vorsieht, ist zwischen den beiden zu vereinbaren, wer von den beiden zu den Sitzungen geht; im Interesse einer sinnvollen Gremienarbeit ist dies jeweils immer die gleiche Person je KV.
  • Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei.
Amtszeit
Art. 15 GStVS

  • Die Amtszeit der gewählten oder berufenen Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
  • Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt.
Rücktritt, Ausschluss
Art. 16 GStVS

  • Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
  • Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen.



Geistiges Eigentum von Pfarrer Peter Fischer, Coburg