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SeelsorgeBereichsRat Coburg Stadt und Land 2022
Sammeln der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss
Formulare „Wahlvorschlag“ und „Erklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag“

  • Es muss klar sein, wo die Wahlvorschläge einzureichen sind (Pfarrbüro/Box in Kirche/Verwaltungssitz).

    Dies wäre wohl noch auf dem Formulare „Bekanntmachung ...“ zu ergänzen.

  • Für die Wahlvorschläge ist das entsprechende Formular zu verwenden;
    die Hinweise darauf sind zu beachten (Unterschrift und weitere Angaben zu den Vorschlagenden auf der Rückseite nicht vergessen!).
    • Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind.
    • Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet werden.
  • Idealerweise wird auch gleich das Formular „Erklärung zur Aufnahme“ von den Kandidaten ausgefüllt mit dem Wahlvorschlag abgegeben.
    Auch die Hinweise darauf sind zu beachten.
  • Für die Praxis
    • Die Kandidatensuche läuft ja schon praktisch überall.
    • Gefundene Kandidaten werden gleich auf die Liste gesetzt, und diese wird von einigen aus der Gemeinde unterschrieben.
    • Wer einen Kandidaten erfolgreich geworben hat, gibt ihm noch das Formular „Erklärung zur Aufnahme ...“, dessen erfolgreiche Rückgabe die Kandidatur besiegelt.
Zusammenstellen und Aushängen der Wahlliste

  • Erfolgt durch die einzelnen Wahlausschüsse (ohne Mitwirkung des KV-Vorstandes, der – hiermit – den Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses beauftragt, ihn zu vertreten).
    Muss effektiv bis spätestens 25. Oktober 2024 abgeschlossen sein.
  • Die Wahlvorschläge müssen überprüft werden auf
    • Wählbarkeit (→ passives Wahlrecht)
      • 18 Jahre
      • röm.-kath.
      • Wohnung in der Pfarrei

        Wenn nicht, aber Kandidatur sinnvoll: Umgehend Meldung an den Kirchenverwaltungsvorstand zu Prüfung und ggf. Beantragung in Bamberg.

      • Kirchensteuerpflichtig
      • kein Ausschlussgrund
      • Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen zwar gleichzeitig auf der Wahlliste stehen; Mitglied der Kirchenverwaltung kann allerdings nur die/der von ihnen werden, welche(r) die höhere Stimmanzahl auf sich vereinigt.
    • Vollständigkeit
    • Vorliegen des Formulars „Erklärung zur Aufnahme ...“
  • Die Wahlliste soll mindestens doppelt so viele Kandidaten enthalten wie Mitglieder einer KV zu wählen sind.
  • Kann dies nicht erreicht werden, ist eine Wahlliste, die 50 % mehr Kandidaten als zu Wählende enthält, anzustreben.
    Ggf. ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste.

    Dabei ist natürlich das Einverständnis der ergänzten Kandidaten (samt Einverständniserklärung) Voraussetzung!

    Hinweis: § 6 Abs. 3 der Wahlordnung führt bei genauer Beachtung in eine „Endlosschleife“:
    Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 % größer ist als die Anzahl der zu Wählenden.

  • Gelingt auch dies nicht, so erstellt der Wahlausschuss unter Berücksichtigung der eingegangenen Wahlvorschläge eine Vorschlagsliste mit mindestens der Anzahl der zu Wählenden.
    Hierüber ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (und bitte auch dem Kirchenverwaltungsvorstand) vor Erstellung der Vorschlagsliste Mitteilung zu machen.
  • Die absolute Minimal-Zahl für eine Kirchenverwaltung ist zwei gewählte Mitglieder plus Kirchenverwaltungsvorstand.
    Dazu braucht es unbedingt Absprache mit der Stiftungsaufsicht.
  • Grundsätzlich: Kann eine Wahl effektiv nicht durchgeführt werden, weil keine oder zu wenig Kandidaten gefunden werden, dann bitte Rücksprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand; gemeinsam erörtern wir das weitere Vorgehen mit dem Ordinariat.
  • Die Wahlliste muss spätestens am 26. Oktober 2024 an den Kirchen (auch Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung) aushängen!
    Dazu kann das entsprechende Formular „Wahlliste“ verwendet werden oder ein eigener Aushang, der diesem Muster genau folgt.

    Evtl. Rückgriff auf das digitale Formular.

    Wichtig ist auch der Hinweis in den Gottesdiensten!
  • Vorgesehen ist auch der Aushang des ergänzenden Formulars Maiß-Nr. 51 a in der Wahlmappe.

    Allerdings ist der Absatz „Sofern eine Liste der Wahlberechtigten ...“ für uns nicht passend und wohl auch für so manchen Wähler verwirrend.
    Daher sollte dieser Absatz gestrichen werden.

  • Gegen die Wahlliste kann Einspruch erhoben werden innerhalb einer Woche nach Beginn des Aushangs.
    Über Einsprüche zu befinden ist Aufgabe des Wahlausschusses (vgl. § 4 Abs. 7 der Wahlordnung).
  • Rechtzeitig sind die Stimmzettel zu erstellen.
    Ein Muster findet sich in der Wahlmappe. Ein selbst erstellter Stimmzettel muss sich daran orientieren.
Wählerverzeichnis

Wird vom Zentralen Pfarrbüro in Coburg St. Marien oder einem der lokalen Pfarrämter zur Verfügung gestellt.

Briefwahl

  • Auf die Möglichkeit der Briefwahl ist bereits mit dem Formular „Bekanntmachung ...“ hingewiesen worden.
  • Die Beantragung erfolgt über das Pfarramt (so auf dem Formular).
  • Für die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist der Wahlausschuss zuständig.
    Dies kann ggf. an das Zentrale Pfarrbüro in Coburg St. Marien delegiert werden.
    Dann müssten die der Wahlmappe beiliegenden Blanko-Briefwahlunterlagen dort abgegeben werden.
  • Vorschlag: Weitere Blanko-Briefwahlunterlagen werden zentral bestellt und zur Verfügung gestellt.
    So kann vermieden werden, dass am einen Ort was fehlt und am anderen Ort noch genug (zu viel) da ist.
    Der vermutete Bedarf ist möglichst bald zu melden.
  • Briefwahlunterlagen können bis spätestens 20. November 2024 beantragt werden;
    dazu gibt es ein eigenes Formular.
Idee für Kirchengemeinden, die zwar am 10. und/oder 17. November Gottesdienst feiern, nicht aber am 24. November: „Briefwahl vor Ort“
Adaptierung einer Idee aus Rödental

  • Es wird ermöglicht, dass die Gläubigen – wohl in der Regel Gottesdienstbesucher – am 10. und/oder 17. November vor und/oder nach dem Gottesdienst sich die Briefwahlunterlagen abholen.
    Dabei sind natürlich die Modalitäten zur Ausstellung der Briefwahlunterlagen genauestens zu beachten.
  • Es wird ferner ermöglicht, dass die Wählenden die ggf. schon vor Ort gleich ausgefüllten Wahlunterlagen – richtig „eingetütet“ und verschlossen – gleich wieder vor Ort abgeben.
  • Effektiv also „Vorgezogene KV-Wahl durch Briefwahl vor Ort“.
  • Der 3. November scheidet hier wohl eher aus, da die Einspruchsfrist von 7 Tagen nach Aushang der Wahlliste erst am 2. November ausläuft und vorher die Stimmzettel erstellt werden müssen.
    Unmöglich ist es aber wohl nicht.
Durchführung der Wahl

  • Der Wahlausschuss bereitet vor Ort alles für die Wahl vor (Tische, Stühle, Schreibzeug, Sichtschutz, Stimmzettel, Urne).
  • Es müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein.
  • Jedes Wahllokal muss mindestens drei Stunden ununterbrochen geöffnet sein.
  • Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ beachten (vorher durchlesen!).
Nach der Wahl

  • Stimmen auszählen (→ Hinweise auf dem blauen Ablauf-Plan!).
  • Formular „Niederschrift über die Wahl ...“ ausfüllen.
  • Stimmzettel in die entsprechenden Umschläge füllen, versiegeln.
  • Wahlergebnis bekannt machen (→ entsprechendes Formular)
  • Gewählte informieren und zur Wahlannahme auffordern (→ entsprechendes Formular; Frist zur Annahme: eine Woche)
  • Kirchenverwaltungsvorstand informieren!
  • Einspruchsfrist: eine Woche.
  • Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses nach Ende der Einspruchsfrist und Abgabe der Erklärung zur Annahme der Wahl durch alle Gewählten (→ spätestens 8. Dezember 2024).
  • Weiterleitung an das Erzb. Ordinariat.
  • Übergabe der Wahlunterlagen an den Kirchenverwaltungsvorstand zur Verwahrung.
  • Konstituierung dealerweise Mitte Dezember 2024 – spätestens Anfang Januar 2025 –, in gemeinsamen Sitzungen mehrerer Kirchenverwaltungen.



Geistiges Eigentum von Pfarrer Peter Fischer, Coburg