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SeelsorgeBereichsRat Coburg Stadt und Land 2022
Körperschaft des Öffentlichen Rechts

  • Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) kann vom Staat verliehen werden, wenn sie bestimmte definierte, hoheitliche Aufgaben übernimmt, z. B. Kommunalgemeinde, Landkreis, Bezirk, Kirchengemeinde.
  • Nach Art. 140 GG kann auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Gemeinden von Gläubigen der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts verliehen werden.
Kirchengemeinde
Öffentlich-Rechtliche Gebietskörperschaft: Gläubige in einem bestimmten Gebiet

  • Der Begriff „Kirchengemeinde“ darf nicht mit dem pastoralen Begriff der „Gemeinde“ gleichgesetzt werden.
  • Vielmehr handelt es sich um einen Begriff des Staatskirchenrechts.
  • Eine Kirchengemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und umfasst alle Katholiken, die auf einem bestimmten Territorium ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Damit meinen Pfarrei und Kirchengemeinde im Grunde dasselbe, solange es keine Filialkirchengemeinden gibt.
  • Die (Gesamt-)Kirchengemeinde ist Trägerin eines ihr zugeordneten Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes.
    Sie hat neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im ortskirchlichen (pfarrlichen) Bereich wahrzunehmen.
  • Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates als kirchlicher Aufsichtsbehörde.
  • Organ der (Gesamt-)Kirchengemeinde ist die (Gesamt-)Kirchenverwaltung.
  • Kirchenverwaltungsvorstand ist jeweils der Pfarrer/Pfarradministrator.
Gesamtkirchengemeinde

  • Eine GKG ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse.
  • Als gemeindlicher Steuerverband tritt die Gesamtkirchengemeinde an die Stelle ihrer Mitgliedskirchengemeinden und ist statt derer Gläubigerin des Kirchgeldes.
  • Gesamtkirchenverwaltungsvorstand ist im Erzbistum Bamberg gemäß der diözesanen Bestimmungen in allen Gesamtkirchengemeinden jeweils der Leitende Pfarrer.
  • In unserem Seelsorgebereich gibt es zwei GesamtKirchenGemeinden:
    • Coburg Stadt und Land
      mit den Pfarrkirchengemeinden Bad Rodach St. Marien, Coburg St. Augustin, Coburg St. Marien, Ebersdorf St. Otto, Neustadt St. Ottilia und Rödental St. Hedwig.
    • Pfarreiengemeinschaft Seßlach
      mit
      • Pfarrkirchengemeinde Seßlach St. Johannes der Täufer, Filialkirchengemeinde Dietersdorf St. Kilian, Filialkirchengemeinde Dürrenried St. Oswald, Filialkirchengemeinde Oberelldorf St. Nikolaus, Filialkirchengemeinde Rothenberg St. Laurentius und Filialkirchengemeinde Wasmuthhausen Herz Jesu.
      • Pfarrkirchengemeinde Autenhausen St. Sebastian, Filialkirchengemeinde Gleismuthhausen St. Antonius Abbas.
      • Pfarrkirchengemeinde Kaltenbrunn St. Wolfgang.
      • Pfarrkirchengemeinde Neundorf Mariä Geburt, Filialkirchengemeinde Witzmannsberg St. Johannes der Täufer.

        Altenhof Mariä Schmerzen und Weidach St. Michael sind „nur“ Kirchenstiftungen und keine Kirchengemeinden.
        Sie sind daher nicht Mitglieder der GKG PG Seßlach und werden in der zugehörigen GKV (theoretisch) durch die Pfarrkirchenverwaltung Neundorf Mariä Geburt vertreten.

    Dass es in unserem SSB zwei GKGs gibt hat einerseits historische Gründe: beide GKGs bestanden zur Zeit der Errichtung des kSSB CoSuL am 1. September 2024 bereits (die GKG CoSuL wurde dann später um die Kirchengemeinden Ebersdorf, Neustadt und Rödental erweitert);
    andererseits entspricht dies auch der bleibenden Inhomogenität in unserem Seelsorgebereich, da der Bereich Seßlach einfach anders strukturiert und geprägt ist als der Bereich Coburg (viele kleine vs. wenige große Kirchengemeinden etc.).
    Dass alle Kirchengemeinden eines Seelsorgebereiches Mitglied einer GKG sein sollen, ist jedenfalls auch bei uns erfüllt.

Stiftung
Zu einem bestimmten Zweck gewidmete mitgliederlose Vermögensmasse

  • Unter einer rechtsfähigen Stiftung versteht man im Allgemeinen eine durch den Willensakt des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmete, mitgliederlose Vermögensmasse.
  • Diese hat durch die staatliche Anerkennung als juristische Person rechtliche Selbständigkeit erlangt und verfolgt mit den für sie handelnden Organen ihren Zweck nachhaltig und dauerhaft.
Kirchenstiftung
Trägerin des „Gotteshausvermögens“

  • Die Kirchenstiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Kirchenverwaltung mit (i. d. R.) dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand an ihrer Spitze gesetzlich vertreten wird.
  • Die Kirchenstiftung ist Trägerin des sogenannten Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, für die Erfüllung der ortskirchlichen (pfarrlichen) Bedürfnisse Sorge zu tragen.
  • Sie steht unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
  • Als kirchliche Stiftungen gelten (→ Art. 1 Abs. 2 KiStiftO):
    • Kirchenstiftungen,
    • Pfründestiftungen
    • sonstige (kirchliche, näherhin bestimmte) Stiftungen.

Die Kirchenverwaltung ist Organ (Entscheidungsgremium) sowohl von Kirchengemeinde als auch Kirchenstiftung.
Beides ist im Alltag der Kirchenverwaltung nicht wirklich trennbar.

Pfarrei
Rein innerkirchliche Größe: Gemeinschaft von Gläubigen

  • Die Pfarrei ist „eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche (z. B. Diözese) auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird“ (c. 515 § 1 CIC).
  • Eine Pfarrei existiert nur im innerkirchlichen Bereich, nicht im öffentlich-rechtlichen Kontext.

    In der evangelischen Kirche wird der Begriff „Pfarrei“ anders benutzt als in der röm.-kath. und bezeichnet hier (mittlerweile) eher das, was wir Seelsorgebereich nennen!

  • Damit eine Pfarrei am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
    Dies geschieht durch das Errichten einer Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Organ der Pfarrei ist der PfarrGemeindeRat – in Entsprechung zur Pfarrei ein rein innerkirchliches Gremium.
Seelsorgebereich
Rein innerkirchliche Größe: Zusammenschluss von Pfarreien

  • Als Zuordnungsgröße von Pastoralen Mitarbeitern (→ Pastoralteam), Zuschüssen von diözesaner Seite (→ Seelsorgebereichs-Budget) etc. wurden schon 2005/2006 erstmalig Seelsorgebereiche im Erzbistum Bamberg errichtet als pastorale Einheit zwischen Pfarrei und Dekanat.
  • Ein Seelsorgebereich ist in diesem Sinne der Zusammenschluss von benachbarten Pfarreien – und wie diese selbst eine rein innerkirchliche Größe.
  • Damit ein Seelsorgebereich am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist der Erwerb der zivilen Rechtsfähigkeit notwendig.
    Dies geschieht durch das Errichten von einer oder mehrerer Gesamtkirchengemeinde(n) mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Organ des Seelsorgebereiches ist der SeelsorgeBereichsRat – in Entsprechung zum Seelsorgebereich ein rein innerkirchliches Gremium.
  • Für die Beschäftigung mit gemeinsamen Verwaltungsaufgaben und -fragen im ganzen Seelsorgebereich – also auch die beiden GKGs übersteigend und zusammenführend – gibt es im Seelsorgebereich den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss; sein großes Thema ist jährlich die Verteilung des Budgets des Seelsorgebereiches auf Gemeinsames und die einzelnen Kirchenstiftungen.



Geistiges Eigentum von Pfarrer Peter Fischer, Coburg